Deutsche Gesellschaft für das englischsprachige Theater und Drama der Gegenwart

Satzung

§ 1   Name, Sitz, Zweck

  1. Die Gesellschaft führt den Namen: Deutsche Gesellschaft für das englischsprachige Theater und Drama der Gegenwart.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Siegen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Verein fördert die Kenntnis des englischsprachigen Dramas und Theaters der Gegenwart. Dieser Zielsetzung dienen insbesondere:
    –  Forschung und Lehre im Bereich des englischsprachigen Theaters und Dramas der Gegenwart,
    –  Durchführung von Fachtagungen,
    –  Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen,
    –  Kooperation mit Theatern, Kulturvertretungen, Schulen etc.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 2   Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele des Vereins bejaht und seinen Jahresbeitrag entrichtet. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die korporative Mitgliedschaft juristischer Personen öffentlichen oder privaten Rechts ist möglich und wird vom Vorstand durch Sondervereinbarungen geregelt. Der Vorstand hat das Recht, in begründeten Ausnahmefällen von dieser Regelung abzuweichen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  4. Der Austritt muß mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
  5. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es
    –  mit der Entrichtung des Beitrages trotz Mahnung länger als 3 Jahre im Rückstand ist,
    –  gegen die Ziele des Vereins verstößt oder dessen Ansehen schädigt.
  6. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Ausschlußbescheides schriftlich Widerspruch einlegen, der der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorgelegt werden muß.

§ 3   Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.

§ 4   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Vereinigungen und Körperschaften sind in ihr als Mitglieder des Vereins mit je einer Stimme vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung hat alle Vereinsangelegenheiten zu ordnen, die nach der Satzung anhängig sind oder vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden. Insbesondere beschließt sie über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer. Sie entscheidet über die Beitragshöhe, die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung findet nach Möglichkeit jährlich im Zusammenhang mit einer Fachtagung statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung muß mindestens 4 Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Zur Wahrung der Frist genügt die Aufgabe der Einladung zur Post. Die Tagesordnung enthält den Bericht des Vorstandes, den Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht, die Entlastung des Vorstandes und ggf. die Wahl des Vorstandes.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muß dies tun, wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten sinngemäß.

§ 5   Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Der Vorstand besteht aus 6 Personen:
    –  dem/der ersten Vorsitzenden,
    –  dem/der zweiten Vorsitzenden,
    –  dem/der Schatzmeister/in,
    –  dem/der Schriftführer/in,
    –  dem/der Herausgeber/in der Publikationen des Vereins
    –  und einem weiteren vom Beirat kooptierten Mitglied, das für die Organisation der jeweils nächsten Jahrestagung verantwortlich ist und dem Vorstand bis zur Durchführung der Jahrestagung angehört.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
  4. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  5. Die Amtsdauer des Vorstands betragt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, oder ist es dauernd verhindert, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen/eine Stellvertreter/in wählen.
  7. Redaktionelle Änderungen der Vereinssatzung kann der Vorstand auf Verlangen des Registergerichts oder des zuständigen Finanzamtes selbständig vornehmen.

§ 6

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen und einen/eine Stellvertreter/in. Die Rechnungsprüfer/innen haben die Rechnungslegung sowie die Vereinskasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

§ 7

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.

§ 8   Beirat

Den Beirat bilden die jeweiligen Vorsitzenden der Arbeitsgruppen, die von diesen gewählt werden. Der Beirat berät den Vorstand insbesondere bei der Durchführung von Fachtagungen und bei der Herausgabe von Publikationen.

Die Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern des Vereins in der Gründungsversammlung am 30. Oktober 1992 in Siegen beschlossen.